BESUCHSORDNUNG DER KELTENWELT AM GLAUBERG
Wir begrüßen Sie herzlich im Archäologischen Landesmuseum Keltenwelt am Glauberg (KWG), eine Einrichtung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, und wünschen Ihnen einen angenehmen und interessanten Aufenthalt. Die Besuchsordnung dient dazu, Ihnen den Besuch des Museums und Archäologischen Parks sowie des Museumsbistros so angenehm wie möglich zu gestalten und ist für alle Gäste verbindlich.
ALLGEMEINE HINWEISE
Fotografieren und Filmaufnahmen
Das Fotografieren und Filmen im Museum und im Archäologischen Park einschließlich des Bergplateaus ist für private Zwecke grundsätzlich erlaubt. Die Verwendung von künstlichem Licht, insbesondere Blitzlicht sowie von Stativen oder ähnlichen Hilfsmitteln ist im Museum nicht gestattet.
Für professionelle oder kommerzielle Foto- und Filmaufnahmen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einschließlich des Bergplateaus sowie für Aufnahmen zu politischen Zwecken ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der KWG erforderlich. Darüber hinaus sind Foto-, Film- und Berichterstattungstermine zu politischen Zwecken in der KWG in den sechs Wochen vor anstehenden Wahlen nicht gestattet, um die Neutralität der hessischen Landeseinrichtungen zu wahren.
Die Veröffentlichung von Aufnahmen in sozialen Medien ist für private, nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt, sofern keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden und die Inhalte nicht irreführend oder rufschädigend sind. Eine kommerzielle Nutzung oder werbliche Verwertung von Aufnahmen in sozialen Medien bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KWG. Die Nutzung von Drohnen (auch auf dem Bergplateau) ist grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung der KWG erlaubt.
Führungen und Besucherprogramme
Kommerzielle, gewerbliche und sonstige externe Führungen und andere Programme/Angebote im Museum und im Außengelände einschließlich des Bergplateaus sind nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die KWG.
Verhaltensregeln
Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert, belästigt oder gefährdet und Museumsobjekte sowie sonstige Einrichtungen der Anlage nicht beschädigt werden.
Nicht gestattet sind das Anbringen und Mitführen von Plakaten und Transparenten sowie die Durchführung von Veranstaltungen, Demonstrationen und Besucherbefragungen ohne vorherige Genehmigung der KWG.
Es ist Besucherinnen und Besuchern untersagt, in Wort, Schrift und Gesten die Freiheit und Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 GG verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.
Die Kostümierung mit historisierender Kleidung und Ausrüstung, insbesondere die Mitnahme von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet.
Tiere dürfen nicht in die Ausstellung mitgenommen werden. Assistenz- und Blindenhunde sind hiervon ausgenommen. Im Außengelände, Museumsgarten und Bistro sind Hunde an der Leine zu führen.
Anordnung für den Einzelfall und Hausverbot
Das Museumspersonal ist berechtigt, Anordnungen im Interesse der Sicherheit, Ordnung, des Schutzes der Museumsobjekte und Einrichtungen sowie eines geordneten Besuchsbetriebs zu treffen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung dieser Besuchsordnung kann ein Haus- und Geländeverbot ausgesprochen werden. Im Fall eines Haus- und Geländeverbots wird der Eintrittspreis nicht erstattet.
Haftung
Haftung des Trägers ist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich. Besucherinnen und Besucher haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
MUSEUM, MUSEUMSGARTEN UND BISTRO
Das Museum und der Museumsgarten können während der Öffnungszeiten besucht werden. Einzelne Bereiche können zeitweilig geschlossen sein (z.B. bei Baumaßnahmen, durch Veranstaltungen oder Witterungseinflüsse).
Bei Gruppenbesuchen sind die Begleitpersonen angewiesen, bei ihrer Gruppe zu bleiben und diese zusammenzuhalten. Eine Führung durch Museum und Außengelände kann durch die Gästeführerin oder den Gästeführer abgebrochen werden, wenn es auch nach Aufforderung voraussichtlich nicht gelingt, die Gruppe zusammenzuhalten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Führung besteht in diesem Fall nicht.
Mit der Vorführung historischer Handwerks- und Produktionstechniken können Gefahren verbunden sein. Den Anweisungen des Museumspersonals sowie der vorführenden Personen ist daher Folge zu leisten.
Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Die Toiletten stehen nur Gästen der KWG und des Bistros zur Verfügung. Rauchen einschließlich E-Zigaretten ist im Museumsgebäude nicht gestattet. Für die Garderobe und den Inhalt der Schließfächer übernimmt die KWG keine Haftung.
ARCHÄOLOGISCHER PARK UND PARKPLÄTZE
Der Archäologische Park ist frei zugänglich. Das Gelände darf nur bei Tageslicht und auf eigene Gefahr genutzt werden. Das Verlassen der Wege ist nicht gestattet. Für Verletzungen sowie beschädigte Kleidung und andere Gegenstände ist eine Haftung ausgeschlossen. Bei Sturm und Unwettergefahr ist der Aufenthalt nicht gestattet. Auf dem Glauberg-Plateau sind Fahrzeuge aller Art, Fahrräder und Motorräder nicht gestattet; dies gilt auch für Reittiere.
Die Wege im Freigelände sind überwiegend nicht befestigt. Sie sind nicht barrierefrei. Achten Sie insbesondere auf dem Parkplatz, den Wegen, Wiesen und Grünflächen auf Bodenunebenheiten wie z. B. Steine, Äste und Tierbauten. Unzureichende Lichtverhältnisse und unebener Untergrund verlangen besondere Vorsicht. Es besteht Absturzgefahr. Aus gestalterischen Gründen wird nicht überall durch Warnschilder auf diese Gefahrenpunkte hingewiesen. Während der Wintermonate besteht im Archäologischen Park und auf den Parkflächen erhöhte Unfallgefahr durch Schnee- und Eisglätte.
Offenes Feuer (z. B. Grill, Lagerfeuer, Fackeln, Kerzen) ist im Archäologischen Park und auf den Parkflächen nicht gestattet. Brennende Zigarettenkippen und Gegenstände wie Glas dürfen nicht weggeworfen werden, da dies zu Flächenbränden führen kann.
Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Der Parkplatz ist kein Dauerparkplatz; ein Parken über 24 Stunden hinaus ist nicht gestattet.
Die KWG ist eine Anlage auf dem Gelände eines gesetzlich geschützten Bodendenkmals und Landschaftsschutzgebietes. Jeder Eingriff in den Boden und in freiliegende archäologische Überreste ist strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für die Suche nach Bodenfunden mit Metallsonden sowie für das Graben, Bergen, Verändern oder Mitnehmen von Funden. Zufallsfunde sind unverzüglich dem Museumspersonal oder dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen zu melden.
Ungenehmigte Nachforschungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. Wir haben einen hohen ökologischen Anspruch. Bitte unterstützen Sie uns bei diesem Anliegen.
Das Anbieten von Waren und der Aufbau von Verkaufsständen jeder Art, Besucherbefragungen und Prospektverteilungen sind im Außenbereich der KWG nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig.
Stand: 19.06.2026