Besuchsordnung

Besuchsordnung der Keltenwelt am Glauberg

Wir begrüßen Sie herzlich im Archäologischen Landesmuseum Keltenwelt am Glauberg (KWG), eine Einrichtung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, und wünschen Ihnen einen angenehmen und interessanten Aufenthalt. Die Besuchsordnung dient dazu, Ihnen den Besuch des Museums und Archäologischen Parks sowie des Museumsbistros so angenehm wie möglich zu gestalten und ist für alle Gäste verbindlich.

ALLGEMEINE HINWEISE

Fotografieren und Filmaufnahmen

Fotografieren und Filmaufnahmen sind im Museum und dem Archäologischen Park für private Zwecke grundsätzlich erlaubt. Die Verwendung von zusätzlichem künstlichem Licht (Blitzlicht) und von Stativen oder ähnlichen Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Das Fotografieren und Filmen für professionelle und kommerzielle Zwecke im Innen- und Außenbereich, erfordern eine schriftliche Genehmigung durch die KWG. Die Nutzung von Drohnen ist generell nur nach vorheriger Genehmigung durch die KWG erlaubt.

Führungen und Besucherprogramme

Gewerbliche Führungen und Programme im Museum und Außengelände sind nicht gestattet. Genehmigungen erteilt die KWG.

Verhaltensregeln

Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert, belästigt oder gefährdet und Museumsobjekte und sonstige Einrichtungen der Anlage nicht beschädigt werden.

Es ist Besucherinnen und Besucher untersagt, in Wort, Schrift und Gesten die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 GG) verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.

Die Kostümierung mit historisierender Kleidung und Ausrüstung, insbesondere die Mitnahme von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet.

Tiere dürfen nicht in die Ausstellung mitgenommen werden (Assistenz- und Blindenhunde sind willkommen!). Im Außengelände, Museumsgarten und Bistro sind Hunde an der Leine zu führen.

Anordnung für den Einzelfall und Hausverbot

Das Museumspersonal ist berechtigt, Anordnungen im Interesse der KWG zu treffen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung kann ein Haus- und Geländeverbot ausgesprochen werden. Im Fall eines Haus- und Geländeverbots wird der Eintrittspreis nicht erstattet.

Haftung

1. Die Haftung der Keltenwelt am Glauberg und dem Archäologischen Park bzw. des Trägers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Keltenwelt am Glauberg und dem Archäologischen Park bzw. der Träger für jeden Grad des Verschuldens. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Die Keltenwelt am Glauberg und dem Archäologischen Park bzw. der Träger haftet nicht für Schäden, die durch ein Verhalten der Besucherinnen und Besucher verursacht sind. Die Besucherinnen und Besucher haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

MUSEUM, MUSEUMSGARTEN UND BISTRO

Das Museum und der Museumsgarten können während der Öffnungszeiten besucht werden, wobei einzelne Bereiche zeitweilig geschlossen sein können (z.B. bei Baumaßnahmen, Witterung). Bitte die Gartenordnung beachten.

Bei Besuch in Gruppen sind die Begleitpersonen angewiesen, bei ihrer Gruppe zu bleiben und die Gruppe zusammenzuhalten. Eine Führung durch Museum und Außengelände kann durch die Gästeführerin/den Gästeführer abgebrochen werden, wenn es auch nach Aufforderung voraussichtlich nicht gelingt, die Gruppe zusammenzuhalten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Führung besteht in diesem Fall nicht.

Mit der Vorführung historischer Handwerks- und Produktionstechniken können Gefahren verbunden sein.

Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Die Toiletten stehen nur Gästen der KWG und des Bistros zur Verfügung. Rauchen (auch E-Zigaretten) ist im Museumsgebäude nicht gestattet.

Für die Garderobe und den Inhalt der Schließfächer übernimmt die KWG keine Haftung.

ARCHÄOLOGISCHER PARK UND PARKPLÄTZE

Der Archäologische Park ist frei zugänglich. Das Gelände darf nur bei Tageslicht und auf eigene Gefahr genutzt werden. Das Verlassen der Wege ist nicht gestattet. Für Verletzungen sowie beschädigte Kleidung und anderer Gegenstände ist eine Haftung ausgeschlossen. Bei Sturm und Unwettergefahr ist der Aufenthalt nicht gestattet. Mit der Vorführung historischer Handwerks- und Produktionstechniken können Gefahren verbunden sein. Auf dem Glauberg-Plateau sind Fahrzeuge aller Art, Fahrräder und Motorräder nicht gestattet; dies gilt auch für Reittiere.

Die Wege im Freigelände sind überwiegend nicht befestigt. Sie sind nicht barrierefrei. Achten Sie insbesondere auf dem Parkplatz, den Wegen, Wiesen und Grünflächen auf Bodenunebenheiten wie z.B. Steine, Äste, Maulwurflöcher. Unzureichende Lichtverhältnisse und unebener Untergrund verlangen besondere Vorsicht. Es besteht Absturzgefahr. Aus gestalterischen Gründen wird nicht überall durch Warnschilder auf diese Gefahrenpunkte hingewiesen. Während der Wintermonate besteht im Archäologischen Park und auf den Parkflächen erhöhte Unfallgefahr durch Schnee- und Eisglätte.

Offenes Feuer (z.B. Grill, Lagerfeuer, Fackeln, Kerzen) ist im Archäologischen Park und auf den Parkflächen nicht gestattet. Keine brennenden Zigarettenkippen und Gegenstände wie Glas wegwerfen, da dies zum Flächenbrand führen kann.

Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Kein Dauerparkplatz; ein Parken über 24 Stunden ist nicht gestattet.

Die KWG ist eine Anlage auf dem Gelände eines gesetzlich geschützten Bodendenkmals und Landschaftsschutzgebietes. Jeder Eingriff in den Boden und in freiliegende archäologische Überreste ist strikt untersagt. Wir haben einen hohen ökologischen Anspruch. Bitte unterstützen Sie uns bei diesem Anliegen.

Das Anbieten von Waren und der Aufbau von Verkaufsständen jeder Art, Besucherbefragungen und Prospektverteilungen ist im Außenbereich der KWG nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung zulässig.

Stand: 15.10.2021